GoBD für Ausgangsrechnungen: Was das Kassenbuch nicht abdeckt

Das Kassenbuch deckt die Bargeldseite ab — Ausgangsrechnungen sind ein eigener Bereich mit eigenen GoBD-Pflichten: Nummernkreis, Unveränderbarkeit, E-Rechnung und acht Jahre Aufbewahrung.

Pennio RedaktionFachlich geprüft12. September 2026

Das GoBD-konforme Kassenbuch regelt die Bargeldseite Ihres Betriebs: Einnahmen und Ausgaben in bar, Kassensturz, Belege, Unveränderbarkeit. Alles, was über das Bankkonto läuft und vorher eine Rechnung war, fällt nicht darunter — und genau dort gelten dieselben Grundsätze noch einmal, nur mit anderen Regeln im Detail. Dieser Artikel zeigt, welche GoBD-Pflichten für Ausgangsrechnungen gelten, wo sie sich vom Kassenbuch unterscheiden und worauf Sie ab 2027 zusätzlich achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Kassenbuch deckt Bargeldbewegungen ab. Ausgangsrechnungen sind ein eigener Bereich mit eigenen Anforderungen — auch dann, wenn ein Kunde die Rechnung bar bezahlt.
  • Für Rechnungen gelten dieselben GoBD-Grundsätze: Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, maschinelle Auswertbarkeit.
  • Die Rechnungsnummer muss einmalig sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG). Lücken durch verworfene Entwürfe sind vermeidbar, wenn die Nummer erst beim Festschreiben gezogen wird.
  • Eine ausgestellte Rechnung wird nie überschrieben, sondern storniert und neu gestellt.
  • Aufbewahrung: acht Jahre, bei E-Rechnungen im strukturierten Originalformat — ein Ausdruck genügt nicht.

Was das Kassenbuch abdeckt — und was nicht

Das Kassenbuch dokumentiert die Kasse: jede Bareinnahme, jede Barausgabe, den Bestand. Es beantwortet die Frage, ob das gezählte Geld zu den aufgezeichneten Bewegungen passt.

Eine Ausgangsrechnung beantwortet eine andere Frage: Was haben Sie wem in Rechnung gestellt, und ist dieser Umsatz vollständig erfasst? Diese Frage stellt eine Betriebsprüfung unabhängig davon, ob Sie eine Bargeldkasse führen.

KassenbuchAusgangsrechnungen
GegenstandBargeldbewegungengestellte Rechnungen, unabhängig vom Zahlweg
Zentrale Pflichttägliche Aufzeichnung, KassensturzfähigkeitPflichtangaben nach § 14 UStG, fortlaufende Nummer
Unveränderbarkeitja (GoBD)ja (GoBD)
KorrekturNachbuchung mit BegründungStorno mit eigener Nummer
Aufbewahrung10 Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, 8 Jahre für Belege8 Jahre

Die Überschneidung: Wird eine Rechnung bar bezahlt, steht die Zahlung im Kassenbuch und die Rechnung im Rechnungsbestand. Beides gehört zusammen, ist aber nicht dasselbe — die Zahlung ist ein Kassenvorgang, die Rechnung der Beleg dazu.

Die GoBD-Pflichten bei Ausgangsrechnungen

Unveränderbarkeit. Eine ausgestellte Rechnung darf nicht mehr geändert werden, ohne dass es nachvollziehbar bleibt. Ein Word-Dokument, das jederzeit überschrieben werden kann, erfüllt das nicht — auch nicht, wenn niemand es tut.

Vollständigkeit. Alle Rechnungen sind erfasst, keine fehlt. Genau deshalb schaut ein Prüfer auf die Nummernfolge: Fehlt eine Nummer, will er wissen, warum.

Nachvollziehbarkeit. Ein sachverständiger Dritter muss in angemessener Zeit erkennen, wie Ihre Rechnungsstellung funktioniert und einen einzelnen Beleg finden. Dafür gibt es die Verfahrensdokumentation — sie beschreibt nicht nur die Kasse, sondern Ihre Belegabläufe insgesamt.

Maschinelle Auswertbarkeit. Die Finanzverwaltung kann Datenzugriff verlangen. Ein Stapel PDFs ist zulässig, solange die Originaldateien vorliegen; ein Ordner mit Ausdrucken nicht.

Die Rechnungsnummer: der häufigste Streitpunkt

§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG verlangt „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird".

Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig:

„Fortlaufend heißt lückenlos." Das Gesetz verlangt Einmaligkeit, nicht Lückenlosigkeit. In der Praxis fragt ein Prüfer bei Lücken aber nach, weil sie auf gelöschte Rechnungen hindeuten können — und dann müssen Sie erklären können, warum Nummer 0042 fehlt.

„Ich brauche eine reine Zahlenfolge." Auch das steht nicht im Gesetz. Buchstaben sind erlaubt, mehrere Zahlenreihen ausdrücklich ebenfalls. Eine Nummer darf also sagen, aus welchem Monat sie stammt oder zu welchem Kunden sie gehört.

Der beste Schutz gegen Lücken ist organisatorisch: Die Nummer wird erst vergeben, wenn die Rechnung tatsächlich verbindlich wird. Wer sie schon beim Anlegen eines Entwurfs zieht, produziert bei jedem verworfenen Entwurf eine Erklärungsnotwendigkeit.

Nie zweimal dieselbe Nummer

Eine verschickte Rechnung zu korrigieren und mit derselben Nummer erneut zu versenden, ist der Fehler mit den größten Folgen: Es gibt dann zwei Dokumente mit derselben Nummer und unterschiedlichem Inhalt — bei Ihnen, beim Kunden und in einer späteren Prüfung. Der saubere Weg ist eine Stornorechnung mit eigener Nummer und danach eine neue, korrekte Rechnung.

Neu seit 2025: die E-Rechnung

Eine Entwicklung, die mit dem Kassenbuch nichts zu tun hat, Ihre Ausgangsrechnungen aber vollständig verändert.

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können — auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, auch der Ein-Personen-Betrieb. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür; die empfangene Datei ist aber im Originalformat aufzubewahren.

Beim Ausstellen gilt eine Staffel: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht dauerhaft befreit (§ 34a UStDV). Die Pflicht betrifft nur Rechnungen an andere Unternehmen im Inland — für Privatkunden bleibt alles wie bisher.

Wichtig für die Aufbewahrung: Eine E-Rechnung ist kein PDF. Aufzubewahren ist das strukturierte Format — die XML-Datei beziehungsweise die ZUGFeRD-PDF mit eingebettetem Anhang, unverändert und maschinell auswertbar. Wer die Datei in einem Reader öffnet und über „Speichern unter" neu ablegt, verliert in vielen Programmen den Anhang und damit den Beleg.

Was das im Einzelnen bedeutet — Fristen, Formate, Ablage —, erklärt der Ratgeber unseres Schwesterprodukts: E-Rechnung archivieren auf pennio-erechnung.de.

Aufbewahrung: acht Jahre

Seit 2025 gilt für Rechnungen eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren (§ 14b UStG, § 147 Abs. 3 AO), verkürzt von zuvor zehn. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleibt es bei zehn Jahren — der Unterschied und die weiteren Fristen stehen im Artikel Kassenbuch Aufbewahrungsfrist.

Das gilt für Ausgangs- und Eingangsrechnungen. Der Schwachpunkt liegt fast immer bei den Eingangsrechnungen: Sie kommen als Mailanhang und bleiben dort liegen. Ein Postfach ist kein Archiv — Mails lassen sich löschen, Postfächer werden gewechselt, und die Unveränderbarkeit lässt sich nicht nachweisen.

Ausgangsrechnungen GoBD-konform
  • Jede Rechnung trägt eine einmalige Nummer, und die Systematik ist dokumentiert
  • Die Nummer entsteht erst, wenn die Rechnung verbindlich wird — nicht beim Entwurf
  • Ausgestellte Rechnungen sind technisch unveränderbar
  • Korrekturen laufen über Storno mit eigener Nummer, nie über Überschreiben
  • Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG sind enthalten
  • Ausgangs- und Eingangsrechnungen liegen acht Jahre unverändert im Archiv
  • Bei E-Rechnungen wird das strukturierte Original aufbewahrt, nicht ein Ausdruck
  • Die Verfahrensdokumentation beschreibt auch den Rechnungsablauf, nicht nur die Kasse

Wenn die Rechnung bar bezahlt wird

Der Fall, in dem beide Welten zusammentreffen. Sauber getrennt sieht das so aus:

  1. Die Rechnung entsteht im Rechnungsbestand, mit Nummer, Pflichtangaben und Beleg.
  2. Die Zahlung wird im Kassenbuch erfasst — mit Betrag, Datum und Verweis auf die Rechnungsnummer.
  3. Der Verweis ist das Bindeglied: Ein Prüfer muss von der Kassenbewegung zur Rechnung kommen und umgekehrt.

Fehlt der Verweis, stehen zwei Aufzeichnungen unverbunden nebeneinander — und die Frage, ob jede Bareinnahme einen Beleg hat, wird mühsam. Wie Sie Einnahmen richtig erfassen, steht im Artikel Einnahmen und Ausgaben buchen.

Kassenbuch und Rechnungen sauber getrennt — und trotzdem zusammen

Pennio Kassenbuch führt Ihre Bargeldkasse GoBD-konform. Für Ausgangsrechnungen gibt es das Schwesterprodukt Pennio E-Rechnung: echte E-Rechnungen (ZUGFeRD und XRechnung), Nummern, die erst beim Festschreiben gezogen werden, und Korrektur ausschließlich per Storno.

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Häufige Fragen

Deckt mein Kassenbuch auch die Ausgangsrechnungen ab?
Nein. Das Kassenbuch dokumentiert Bargeldbewegungen. Eine Rechnung ist ein eigener Beleg mit eigenen Pflichten — Pflichtangaben nach § 14 UStG, einmalige Nummer, acht Jahre Aufbewahrung. Wird eine Rechnung bar bezahlt, gehören beide Aufzeichnungen zusammen, ersetzen einander aber nicht.
Muss die Rechnungsnummer lückenlos sein?
Das Gesetz verlangt Einmaligkeit, nicht Lückenlosigkeit. In der Praxis fragt ein Prüfer bei Lücken nach, weil sie auf gelöschte Rechnungen hindeuten können. Vermeiden lässt sich das, indem die Nummer erst vergeben wird, wenn die Rechnung verbindlich wird.
Darf ich eine fehlerhafte Rechnung einfach neu schicken?
Nicht mit derselben Nummer. Dann existierten zwei Dokumente mit gleicher Nummer und unterschiedlichem Inhalt. Richtig ist eine Stornorechnung mit eigener Nummer, die auf das Original verweist, und danach eine neue, korrekte Rechnung.
Wie lange muss ich Ausgangsrechnungen aufbewahren?
Acht Jahre (§ 14b UStG, § 147 Abs. 3 AO), gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung. Für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse gelten weiterhin zehn Jahre.
Betrifft mich die E-Rechnungspflicht als Kleinunternehmer?
Beim Empfangen ja, seit dem 1. Januar 2025 — ausnahmslos. Beim Ausstellen sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG dauerhaft befreit (§ 34a UStDV). Empfangene E-Rechnungen müssen Sie im Originalformat acht Jahre aufbewahren.
Genügt es, E-Rechnungen auszudrucken und abzuheften?
Nein. Aufzubewahren ist das strukturierte Original — die XML-Datei oder die ZUGFeRD-PDF mit Anhang. Ein Ausdruck ist nicht maschinell auswertbar und erfüllt die Anforderung nicht.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 14 Abs. 1 und 4 UStG, § 14b UStG, § 27 Abs. 38 UStG, § 34a UStDV, § 147 Abs. 3 AO, GoBD (BMF-Schreiben vom 28. November 2019), BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur E-Rechnung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Pennio RedaktionFachlich geprüft

Die Pennio Redaktion erstellt Fachartikel zu Kassenbuch, Buchhaltung und Steuerrecht. Alle Inhalte werden auf Basis aktueller Gesetzestexte und offizieller Quellen des Bundesfinanzministeriums recherchiert und von steuerlichen Fachexperten geprüft.

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