Kassennachschau: Was der Prüfer sehen will

Kassennachschau: Was wird geprüft? ✓ Ablauf ✓ Ihre Rechte ✓ Vorbereitung ✓ Checkliste. Alles über die unangekündigte Kassenprüfung!

Pennio RedaktionFachlich geprüft9. Februar 2026

Die Kassennachschau ist eine unangekündigte Prüfung der Kassenführung durch das Finanzamt. Seit dem 1. Januar 2018 dürfen Finanzbeamte gemäß § 146b AO ohne Vorankündigung die Geschäftsräume betreten und die Kasse, das Kassenbuch sowie alle kassenbezogenen Unterlagen prüfen. Ziel ist die Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufzeichnung von Bareinnahmen und -ausgaben.

Finanzbeamter bei der Kassennachschau prüft Kassenbuch und Belege in einem Geschäft

Wer bargeldintensiv arbeitet -- ob Gastronomie, Einzelhandel oder Dienstleistung --, muss jederzeit mit einer Kassennachschau rechnen. Dieser Leitfaden erklärt den genauen Ablauf, Ihre Rechte, was der Prüfer sehen will und wie Sie sich optimal vorbereiten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Kassennachschau ist eine unangekündigte Kassenprüfung durch das Finanzamt (§ 146b AO, seit 01.01.2018)
  • Der Prüfer darf ohne Vorankündigung während der Geschäftszeiten erscheinen
  • Geprüft werden: Kassenbuch, Tagesabschlüsse, Belege, Kassenbestand, TSE und Verfahrensdokumentation
  • Bei Mängeln kann die Kassennachschau in eine Betriebsprüfung übergehen (§ 146b Abs. 3 AO)
  • Bei schweren Verstößen drohen Hinzuschätzung (§ 162 AO) und Bußgelder bis 25.000 € (§ 379 AO)
  • Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist der beste Schutz -- bereiten Sie sich heute vor, nicht erst beim Klingeln

Was ist eine Kassennachschau?

Die Kassennachschau ist ein eigenständiges Prüfungsinstrument des Finanzamts, das sich ausschließlich auf die Kassenführung konzentriert. Sie wurde mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2018 in § 146b AO geregelt.

Unterschied zur Betriebsprüfung

KriteriumKassennachschauBetriebsprüfung
Rechtsgrundlage§ 146b AO§§ 193 ff. AO
AnkündigungOhne VorankündigungMit Prüfungsanordnung (i. d. R. 2-4 Wochen vorher)
UmfangNur Kasse und kassenbezogene UnterlagenGesamte Buchführung und Steuererklärungen
Dauer30 Minuten bis wenige StundenTage bis Wochen
PrüferAmtsträger des FinanzamtsBetriebsprüfer
MitwirkungspflichtEingeschränkte Mitwirkungspflicht (§ 146b Abs. 2 AO): Vorlage kassenbezogener Unterlagen und Auskünfte auf VerlangenUmfassende Mitwirkungspflicht (§ 200 AO)
ÜbergangKann in Betriebsprüfung münden--

Wen kann es treffen?

Grundsätzlich kann jeder Unternehmer eine Kassennachschau erhalten, der Bareinnahmen erzielt. In der Praxis sind besonders bargeldintensive Branchen betroffen: Gastronomie, Einzelhandel, Friseure und Dienstleister, Bäckereien, Kioske und Marktstände. Aber auch Vereine und Kleinunternehmer mit Barkasse können betroffen sein.


Ablauf einer Kassennachschau

Die Kassennachschau läuft nach einem festen Schema ab. Der gesamte Ablauf dauert in der Regel zwischen 30 Minuten und wenigen Stunden -- abhängig von der Betriebsgröße und den festgestellten Befunden.

Schritt 1: Unangekündigter Besuch

Der Prüfer erscheint ohne Vorankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Er darf die Geschäftsräume betreten, ohne vorher einen Termin zu vereinbaren. Eine telefonische Ankündigung am selben Tag ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Schritt 2: Legitimation

Der Prüfer muss sich zu Beginn der Nachschau ausweisen. Er zeigt seinen Dienstausweis und benennt den Grund seines Besuchs. Prüfen Sie den Ausweis sorgfältig -- Sie haben das Recht, die Identität des Prüfers zu verifizieren.

Schritt 3: Kassensturz

Der Prüfer zählt den aktuellen Kassenbestand oder lässt ihn vom Inhaber bzw. Mitarbeiter zählen. Anschließend vergleicht er den gezählten Ist-Bestand mit dem buchmäßigen Soll-Bestand laut Kassenbuch. Eine Differenz ist ein erstes Warnsignal.

Bargeld wird bei der Kassennachschau gezählt und mit dem Kassenbuch verglichen

Schritt 4: Prüfung der Unterlagen

Der Prüfer sichtet das Kassenbuch, die Tagesabschlüsse, Belege und Z-Bons. Er prüft die chronologische Ordnung, Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit. Bei elektronischen Kassensystemen verlangt er Zugriff auf die TSE-Daten und die digitale Schnittstelle.

Schritt 5: Ergebnis und Dokumentation

Am Ende teilt der Prüfer seine Feststellungen mündlich mit. Häufig erhält der Unternehmer eine kurze schriftliche Zusammenfassung. Wurden keine Mängel festgestellt, ist die Prüfung abgeschlossen. Bei Beanstandungen folgen weitere Maßnahmen.

Konkretes Beispiel: Kassennachschau in einer Bäckerei

Eine Bäckerei wird um 10:30 Uhr ohne Vorankündigung vom Finanzamt besucht. Der Prüfer zählt den Kassenbestand: 487,60 €. Laut Kassenbuch müssten 512,30 € in der Kasse sein -- eine Differenz von 24,70 €. Der Prüfer fragt nach der Ursache. Die Inhaberin kann erklären, dass sie kurz vor dem Besuch Wechselgeld bei der Bank geholt hat, aber den Beleg noch nicht verbucht hatte. Der Prüfer notiert den Vorgang, sichtet die Tagesabschlüsse der letzten Wochen und stellt fest, dass diese ordnungsgemäß geführt sind. Nach 45 Minuten ist die Nachschau beendet -- ohne Beanstandung, aber mit dem Hinweis, Barausgaben sofort zu buchen.

Sofortiges Verbuchen ist Pflicht

Bareinnahmen und Barausgaben müssen gemäß § 146 Abs. 1 AO täglich und zeitnah aufgezeichnet werden. Wer bei einer Kassennachschau nicht verbuchte Vorgänge erklärt, riskiert, dass der Prüfer die gesamte Kassenführung in Frage stellt. Buchen Sie jeden Vorgang sofort -- nicht erst am Abend.

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Was wird bei der Kassennachschau geprüft?

Der Prüfer konzentriert sich bei der Kassennachschau auf alle kassenbezogenen Aufzeichnungen und Unterlagen. Die folgende Tabelle zeigt die Prüfungsbereiche und worauf der Prüfer besonders achtet.

PrüfungsbereichWas der Prüfer sehen willRechtsgrundlage
KassenbestandSoll-Ist-Vergleich: Gezähltes Bargeld vs. Kassenbuch-Saldo§ 146b AO
KassenbuchChronologische, vollständige Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen§ 146 Abs. 1 AO
TagesabschlüsseTägliche Festschreibung des Kassenbestands§ 146 Abs. 1 AO
BelegeVollständige Belegsammlung zu allen Buchungen§ 147 AO
Z-BonsFortlaufende, lückenlose Tagesabschlussberichte (bei elektronischer Kasse)KassenSichV
TSEZertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung, aktiv und funktionsfähig§ 146a AO
VerfahrensdokumentationBeschreibung der Kassenführung, Abläufe, eingesetzte SystemeGoBD
KassenberichtBei offener Ladenkasse: täglicher retrograder Kassenbericht§ 146 Abs. 1 AO
ProgrammierprotokolleÄnderungsprotokolle des Kassensystems (Preisänderungen, Warengruppen)KassenSichV

Besondere Aufmerksamkeit des Prüfers

Der Prüfer achtet besonders auf folgende Auffälligkeiten:

  • Negativer Kassenbestand im Kassenbuch -- das ist physisch unmöglich und ein klarer Fehler
  • Lücken in der Nummerierung von Z-Bons oder Kassenbucheinträgen
  • Nachträgliche Änderungen oder Überschreibungen
  • Fehlende Tagesabschlüsse an Geschäftstagen
  • Hohe Barausgaben ohne entsprechende Belege
  • Differenz zwischen gezähltem Kassenbestand und Buchsaldo

Weiterführende Details zur GoBD-konformen Kassenführung finden Sie im verlinkten Artikel.


Ihre Rechte bei der Kassennachschau

Bei einer Kassennachschau haben Sie als Unternehmer bestimmte Rechte, die Sie kennen und nutzen sollten. Die Kassennachschau ist kein rechtsfreier Raum -- der Prüfer muss sich an klare Regeln halten.

Recht auf Legitimation

Der Prüfer muss sich unaufgefordert mit seinem Dienstausweis ausweisen. Verweigert er dies, müssen Sie ihm keinen Zutritt gewähren. Notieren Sie den Namen und die Dienststelle des Prüfers.

Beschränkung auf kassenbezogene Unterlagen

Die Kassennachschau ist auf die Kasse und die damit verbundenen Aufzeichnungen beschränkt. Der Prüfer darf keine allgemeinen Geschäftsunterlagen verlangen, die nicht direkt mit der Kassenführung zusammenhängen. Er darf keine Bankkontoauszüge, Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen einsehen -- das ist der Betriebsprüfung vorbehalten.

Geschäftsräume, nicht Privaträume

Der Prüfer darf die Geschäftsräume betreten, in denen die Kasse steht und die Unterlagen aufbewahrt werden. Private Wohn- und Schlafräume darf er nicht betreten, auch wenn das Geschäft von zu Hause aus betrieben wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Geschäftsräume durch private Räume hindurch erreicht werden müssen.

Eingeschränkte Mitwirkungspflicht

Sie müssen die Kassennachschau dulden und den Prüfer gewähren lassen. Gemäß § 146b Abs. 2 AO sind Sie auf Verlangen verpflichtet, kassenbezogene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht ist jedoch auf kassenbezogene Sachverhalte beschränkt -- anders als bei der Betriebsprüfung (§ 200 AO) müssen Sie keine Angaben zu allgemeinen Geschäftsvorfällen oder anderen Steuerarten machen.

Steuerberater hinzuziehen

Sie haben das Recht, Ihren Steuerberater zu informieren und um sein Erscheinen zu bitten. Der Prüfer muss dem Steuerberater eine angemessene Anfahrtszeit (in der Regel 30-60 Minuten) zugestehen. Er muss die Prüfung jedoch nicht unterbrechen, bis der Steuerberater eintrifft -- er kann bereits mit dem Kassensturz beginnen.

Unternehmerin bespricht Kassennachschau mit Steuerberater am Schreibtisch

Verhalten während der Kassennachschau

Bleiben Sie ruhig und sachlich. Lassen Sie den Prüfer seine Arbeit tun. Notieren Sie seine Feststellungen. Rufen Sie Ihren Steuerberater an. Machen Sie keine spontanen Aussagen zu Geschäftspraktiken oder Umsätzen, die über die Kassenführung hinausgehen. Was Sie sagen, kann in einer späteren Betriebsprüfung verwendet werden.


So bereiten Sie sich optimal vor

Die beste Vorbereitung auf eine Kassennachschau ist eine dauerhaft ordnungsgemäße Kassenführung. Wer täglich sauber arbeitet, hat bei einer unangekündigten Prüfung nichts zu befürchten.

1. Täglichen Tagesabschluss durchführen

Erstellen Sie jeden Geschäftstag einen Tagesabschluss. Zählen Sie das Bargeld, führen Sie den Soll-Ist-Vergleich durch und schreiben Sie den Kassenbestand fest. Bei einer elektronischen Kasse: Z-Bon erstellen und archivieren.

2. Kassenbuch lückenlos führen

Buchen Sie alle Bareinnahmen und Barausgaben zeitnah im Kassenbuch. Achten Sie auf chronologische Reihenfolge, fortlaufende Nummerierung und einen positiven Kassenbestand. Das Kassenbuch darf zu keinem Zeitpunkt einen negativen Saldo aufweisen.

3. Belege vollständig aufbewahren

Zu jeder Buchung gehört ein Beleg. Fehlende Belege sind einer der häufigsten Beanstandungspunkte. Wenn kein externer Beleg vorhanden ist, erstellen Sie einen Eigenbeleg. Die Aufbewahrungsfrist für Belege beträgt 8 Jahre, für Kassenbücher 10 Jahre (§ 147 AO).

4. Verfahrensdokumentation erstellen

Die GoBD verlangen eine Verfahrensdokumentation, die Ihre Kassenführung beschreibt. Sie dokumentiert: Welche Kasse wird verwendet? Wer bucht? Wie wird der Tagesabschluss erstellt? Wie werden Belege archiviert? Der Prüfer kann dieses Dokument bei der Kassennachschau verlangen.

5. TSE und Kassensystem prüfen

Wenn Sie eine elektronische Kasse nutzen, stellen Sie sicher, dass die TSE aktiv und funktionsfähig ist. Eine fehlende oder defekte TSE ist ein schwerwiegender Mangel, der sofort auffällt.

6. Mitarbeiter schulen

Informieren Sie alle Mitarbeiter, die Zugang zur Kasse haben, über den möglichen Ablauf einer Kassennachschau. Jeder Mitarbeiter sollte wissen:

  • Den Prüfer nach dem Dienstausweis fragen
  • Den Inhaber oder Geschäftsführer sofort informieren
  • Den Steuerberater anrufen
  • Kooperativ, aber zurückhaltend bleiben

Ordner mit Kassenbuch, Belegen und Checkliste für die Kassennachschau bereitgelegt

7. Notfallordner bereithalten

Legen Sie einen Ordner oder digitalen Zugang bereit, in dem der Prüfer alle relevanten Unterlagen sofort findet:

  • Kassenbuch der letzten Wochen
  • Tagesabschlüsse
  • Belegsammlung
  • Z-Bons (bei elektronischer Kasse)
  • Verfahrensdokumentation
  • TSE-Zertifikat (bei elektronischer Kasse)
  • Kassenmeldung ans Finanzamt (seit 01.01.2025)

Was passiert nach der Kassennachschau?

Nach der Kassennachschau gibt es vier mögliche Szenarien -- von der Entwarnung bis zur Betriebsprüfung.

Szenario 1: Keine Beanstandung

Die Kassenführung ist ordnungsgemäß. Der Prüfer stellt keine Mängel fest und die Nachschau ist abgeschlossen. Sie erhalten in der Regel keine schriftliche Bestätigung, aber auch keine negativen Konsequenzen.

Szenario 2: Geringfügige Mängel

Der Prüfer stellt kleinere Formfehler fest (z. B. ein fehlender Beleg, ein verspäteter Tagesabschluss). Er weist darauf hin und gibt Gelegenheit zur Nachbesserung. In der Regel folgen keine weiteren Maßnahmen, solange die Mängel nicht auf systematische Fehler hindeuten.

Szenario 3: Übergang zur Betriebsprüfung

Bei schwerwiegenden Mängeln kann die Kassennachschau gemäß § 146b Abs. 3 AO ohne vorherige Prüfungsanordnung in eine vollständige Betriebsprüfung übergehen. Dies geschieht, wenn der Prüfer den Verdacht hat, dass die Kassenführung insgesamt nicht ordnungsgemäß ist. In diesem Fall wird der Prüfungszeitraum erweitert und die gesamte Buchführung untersucht.

Szenario 4: Hinzuschätzung und Bußgeld

Weist die Kassenführung erhebliche Mängel auf, kann das Finanzamt die Beweiskraft der Buchführung verwerfen (§ 158 AO) und Umsätze hinzuschätzen (§ 162 AO). Hinzuschätzungen betragen typischerweise 5-10 % des Jahresumsatzes. Zusätzlich drohen Bußgelder bis zu 25.000 € nach § 379 AO.

Rechenbeispiel Hinzuschätzung: Ein Einzelhändler mit 400.000 € Jahresumsatz erhält eine Hinzuschätzung von 8 %. Das ergibt 32.000 € zusätzlichen Umsatz, auf den Einkommensteuer und Umsatzsteuer nachgezahlt werden müssen -- schnell 12.000-15.000 € Steuernachzahlung zuzüglich Nachzahlungszinsen.

Dokument mit Hinzuschätzung und Steuernachzahlung nach Kassennachschau

Übergang zur Betriebsprüfung verhindern

Der Übergang von der Kassennachschau zur Betriebsprüfung nach § 146b Abs. 3 AO ist die größte Gefahr. Während die Kassennachschau auf die Kasse beschränkt ist, hat die Betriebsprüfung Zugriff auf die gesamte Buchführung und alle Steuerarten -- oft für mehrere Jahre rückwirkend. Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist der einzige zuverlässige Schutz.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die Kassennachschau ohne Vorankündigung stattfinden?
Ja, die Kassennachschau findet grundsätzlich ohne Vorankündigung statt. Das ist ihr wesentliches Merkmal und unterscheidet sie von der Betriebsprüfung, die mit einer Prüfungsanordnung angekündigt wird. Der Finanzbeamte darf nach § 146b AO während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten und die Kassenführung prüfen. Eine vorherige telefonische Ankündigung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. (Stand: Februar 2026)
Welche Mitwirkungspflichten habe ich bei der Kassennachschau?
Bei der Kassennachschau besteht eine eingeschränkte Mitwirkungspflicht gemäß § 146b Abs. 2 AO. Sie müssen dem Prüfer auf Verlangen kassenbezogene Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen vorlegen und Auskünfte zu kassenbezogenen Sachverhalten erteilen. Diese Pflicht ist jedoch auf die Kassenführung beschränkt -- Fragen zu allgemeinen Geschäftsvorfällen oder anderen Steuerarten müssen Sie nicht beantworten. Sie haben das Recht, Ihren Steuerberater hinzuzuziehen. (Stand: Februar 2026)
Kann die Kassennachschau in eine Betriebsprüfung übergehen?
Ja, gemäß § 146b Abs. 3 AO kann die Kassennachschau ohne gesonderte Prüfungsanordnung in eine vollständige Betriebsprüfung übergehen. Dies geschieht, wenn der Prüfer bei der Kassennachschau schwerwiegende Mängel feststellt, die auf eine insgesamt nicht ordnungsgemäße Buchführung hindeuten. Der Übergang wird dem Unternehmer mitgeteilt und schriftlich dokumentiert. (Stand: Februar 2026)
Welche Strafe droht bei Mängeln in der Kassenführung?
Bei schwerwiegenden Mängeln drohen mehrere Konsequenzen: Das Finanzamt kann die Buchführung verwerfen (§ 158 AO) und Umsätze hinzuschätzen (§ 162 AO) -- typischerweise 5-10 % des Jahresumsatzes. Zusätzlich sind Bußgelder bis zu 25.000 € nach § 379 AO möglich, wenn Aufzeichnungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig verletzt werden. Auf die geschätzten Mehrumsätze fallen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Nachzahlungszinsen an. (Stand: Februar 2026)

Fazit: Kassennachschau meistern durch tägliche Sorgfalt

Die Kassennachschau ist kein Grund zur Panik -- vorausgesetzt, die Kassenführung ist ordnungsgemäß. Wer sein Kassenbuch täglich führt, Tagesabschlüsse konsequent erstellt, Belege vollständig aufbewahrt und die Verfahrensdokumentation aktuell hält, hat bei einer unangekündigten Prüfung nichts zu befürchten.

Zusammenfassung
  • Die Kassennachschau ist eine unangekündigte Kassenprüfung nach § 146b AO (seit 01.01.2018)
  • Der Prüfer prüft Kassenbestand, Kassenbuch, Tagesabschlüsse, Belege, TSE und Verfahrensdokumentation
  • Sie haben Rechte: Prüfer muss sich ausweisen, Prüfung ist auf kassenbezogene Unterlagen beschränkt, Steuerberater darf hinzugezogen werden
  • Bei Mängeln drohen Übergang zur Betriebsprüfung, Hinzuschätzung und Bußgelder bis 25.000 €
  • Die beste Vorbereitung ist eine dauerhaft ordnungsgemäße Kassenführung mit täglichem Tagesabschluss

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Stand: Februar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

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