Kassenbuch Gastronomie: Pflichten für Restaurant, Café & Bar

Kassenbuch in der Gastronomie richtig führen ✓ Trinkgeld buchen ✓ Tageslosung ✓ USt 7%/19% ✓ Betriebsprüfung vorbereiten. Jetzt lesen!

Pennio RedaktionFachlich geprüft8. Februar 2026

Das Kassenbuch in der Gastronomie dokumentiert alle Bargeldbewegungen eines Restaurant-, Café- oder Barbetriebs. Da die Gastronomie zu den bargeldintensivsten Branchen gehört, stellt das Finanzamt besonders hohe Anforderungen an die Kassenführung – von der täglichen Tageslosung über die korrekte Trinkgelderfassung bis zur lückenlosen Belegdokumentation.

Theke eines Restaurants mit Kassensystem, Belegen und Bargeld

Gastronomen stehen vor besonderen Herausforderungen: Wie bucht man Trinkgeld korrekt? Wie wird die Tageslosung bei einer offenen Ladenkasse ermittelt? Und worauf achtet der Betriebsprüfer in der Gastronomie besonders? Dieser Leitfaden erklärt alle branchenspezifischen Anforderungen an das Kassenbuch für Restaurant, Café, Bar, Imbiss und Foodtruck.

Das Wichtigste in Kürze
  • Gastronomiebetriebe müssen alle Bareinnahmen und -ausgaben täglich im Kassenbuch erfassen (§ 146 Abs. 1 AO)
  • Trinkgeld für Mitarbeiter ist steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG), muss aber im Kassenbuch dokumentiert werden
  • Die Tageslosung wird durch Kassensturz (retrograde Methode) oder Z-Bon ermittelt
  • Seit 01.01.2026 gilt für Speisen 7 % USt, für Getränke weiterhin 19 % USt
  • Die Gastronomie zählt bei der Betriebsprüfung zu den Hochrisiko-Branchen
  • Eine GoBD-konforme Kassenführung ist Pflicht – egal ob elektronische Kasse oder offene Ladenkasse

Kassenbuchpflicht in der Gastronomie

Jeder Gastronomiebetrieb, der Bareinnahmen erzielt, muss seine Kassenführung ordnungsgemäß dokumentieren. Die Pflicht ergibt sich aus den allgemeinen Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung und des Handelsgesetzbuchs.

Wer muss ein Kassenbuch führen?

Rechtsform / SituationKassenbuchpflichtRechtsgrundlage
GmbH, UG, AG (Kapitalgesellschaft)Ja, immer§ 238 HGB
Eingetragener Kaufmann (e. K.)Ja, immer§ 238 HGB
Gewerbetreibender über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € GewinnJa§ 141 AO
Kleinunternehmer mit EÜRFreiwillig, aber Aufzeichnungspflichten bestehen§ 4 Abs. 3 EStG
Imbiss / Foodtruck (Einzelunternehmen)Je nach Umsatz und Rechtsform§ 141 AO / § 238 HGB

Auch wenn keine formelle Kassenbuchpflicht besteht, müssen Gastronomen mit Bareinnahmen ihre Einnahmen ordnungsgemäß aufzeichnen. In der Praxis führt kaum ein Weg an einem Kassenbuch vorbei, da das Finanzamt bei bargeldintensiven Betrieben besonders genau prüft.


Tageslosung ermitteln: Retrograde Methode und Z-Bon

Die Tageslosung ist die Summe aller Bareinnahmen eines Geschäftstages. In der Gastronomie gibt es zwei Methoden, die Tageslosung zu ermitteln – abhängig davon, ob eine elektronische Kasse oder eine offene Ladenkasse verwendet wird.

Methode 1: Z-Bon (elektronische Kasse)

Bei einer elektronischen Registrierkasse wird die Tageslosung automatisch per Z-Bon (Tagesabschlussbericht) ermittelt. Der Z-Bon dokumentiert alle Einnahmen, Stornierungen und Zahlungsarten des Tages. Er ist der wichtigste Beleg für den Tagesabschluss.

Pflichtangaben auf dem Z-Bon:

  • Datum und Uhrzeit des Abschlusses
  • Brutto-Umsatz (nach Steuersätzen getrennt: 7 % und 19 %)
  • Anzahl der Transaktionen
  • Stornierungen und Retouren
  • Zahlungsarten (bar, Karte, digital)
  • Fortlaufende Z-Bon-Nummer

Methode 2: Retrograde Methode (offene Ladenkasse)

Bei einer offenen Ladenkasse wird die Tageslosung rückwärts berechnet: Der gezählte Kassenbestand am Tagesende minus Anfangsbestand minus Bareinlagen plus Barentnahmen plus Barausgaben ergibt die Tageslosung.

Formel:

Tageslosung = Kassenendbestand - Anfangsbestand - Bareinlagen + Barentnahmen + Barausgaben

Kellner zählt Bargeld am Ende des Tages für den Kassenbericht

Konkretes Beispiel: Tageslosung eines Cafés

Das Café Sonnenschein ermittelt die Tageslosung am 08. Februar 2026:

PositionBetrag
Kassenendbestand (gezählt)1.285,40 €
- Anfangsbestand morgens300,00 €
- Privateinlage (Wechselgeld)50,00 €
+ Privatentnahme Inhaberin200,00 €
+ Barausgabe Milchlieferant45,60 €
+ Trinkgeld-Auszahlung an Personal68,00 €
= Tageslosung1.249,00 €

Berechnung: 1.285,40 - 300,00 - 50,00 + 200,00 + 45,60 + 68,00 = 1.249,00 €

Diese Tageslosung wird als Einnahme im Kassenbuch verbucht. Den Kassenbestand berechnen Sie dann als Kontrolle: 300,00 + 50,00 + 1.249,00 - 200,00 - 45,60 - 68,00 = 1.285,40 € ✓

Tageslosung darf nicht geschätzt werden

Die Tageslosung muss jeden Tag durch Auszählung des Bargeldbestands ermittelt werden. Eine Schätzung oder nachträgliche Berechnung am Wochenende oder Monatsende verstößt gegen die tägliche Aufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 AO. Das Finanzamt erkennt geschätzte Tageslosungen nicht an.


Trinkgeld im Kassenbuch: Richtig buchen

Trinkgeld ist in der Gastronomie alltäglich – und ein häufiger Stolperstein im Kassenbuch. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wer das Trinkgeld erhält.

Trinkgeld für Mitarbeiter (steuerfrei)

Trinkgeld, das Gäste freiwillig und ohne Rechtsanspruch direkt an einen Mitarbeiter zahlen, ist für den Mitarbeiter nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei – ohne Betragsbegrenzung. Es fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

Buchung im Kassenbuch: Das Trinkgeld fließt zunächst in die Kasse (Einnahme). Die Auszahlung an den Mitarbeiter wird als Ausgabe „Trinkgeld-Auszahlung [Name]" gebucht. So bleibt das Kassenbuch lückenlos, obwohl das Trinkgeld steuerlich durchläuft.

Nr.BuchungstextEinnahmeAusgabe
071Tageslosung inkl. Trinkgeld, Z-Bon Nr. 0381.452,80 €
072Trinkgeld-Auszahlung L. Schmidt68,00 €
073Trinkgeld-Auszahlung M. Weber43,50 €

Trinkgeld für den Inhaber (steuerpflichtig)

Erhält der Inhaber selbst Trinkgeld (z. B. als Kellner im eigenen Restaurant), handelt es sich um eine Betriebseinnahme. Das Trinkgeld unterliegt der Einkommensteuer und – bei Beträgen über der Freigrenze – der Umsatzsteuer.

Kellnerin erhält Trinkgeld von einem Gast im Restaurant

Trinkgeld-Pool (Vorsicht!)

Wird Trinkgeld vom Arbeitgeber in einen gemeinsamen Pool gesammelt und später verteilt, entfällt die Steuerfreiheit für die Mitarbeiter. Die Auszahlung aus dem Pool gilt dann als Lohnzahlung und ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Trinkgeld steueroptimal handhaben

Damit Trinkgeld für Mitarbeiter steuerfrei bleibt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Der Gast zahlt freiwillig, (2) ohne Rechtsanspruch, (3) direkt an den Mitarbeiter (nicht über einen Arbeitgeber-Pool). Dokumentieren Sie die Trinkgelder pro Mitarbeiter im Kassenbuch oder in einer separaten Trinkgeldliste.


Umsatzsteuer in der Gastronomie: 7 % und 19 %

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für die Abgabe von Speisen. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.

LeistungUSt-SatzBeispiele
Speisen vor Ort (Dine-in)7 %Hauptgericht, Dessert, Beilage
Speisen zum Mitnehmen7 %Pizza to go, Döner zum Mitnehmen
Getränke (alle)19 %Kaffee, Wasser, Bier, Wein, Softdrinks
Kombiangebote (Menü mit Getränk)Aufteilung70 % Speisen (7 %), 30 % Getränke (19 %)

Kassensystem in einem Café zeigt Umsatzsteuer-Aufteilung für Speisen und Getränke

Auswirkung auf das Kassenbuch

Im Kassenbuch selbst werden Bruttobeträge gebucht. Die USt-Aufteilung erfolgt in der Buchführung. Dennoch muss der Z-Bon die Umsätze nach Steuersätzen getrennt ausweisen. Bei einer offenen Ladenkasse sollte die Tageslosung ebenfalls nach 7 %- und 19 %-Umsätzen aufgeschlüsselt werden, um die USt-Erklärung vorzubereiten.

30-%-Pauschale bei Kombiangeboten

Bei Kombiangeboten (z. B. Frühstücksmenü mit Kaffee) dürfen pauschal 30 % des Gesamtpreises dem Regelsteuersatz (19 %) zugeordnet werden. Die restlichen 70 % fallen unter den ermäßigten Satz (7 %). Diese Vereinfachung wurde durch das BMF für die Gastronomie ausdrücklich zugelassen.


Betriebsprüfung in der Gastronomie: Worauf der Prüfer achtet

Die Gastronomie gehört zu den Branchen, die vom Finanzamt am häufigsten geprüft werden. Der Grund: hoher Bargeldanteil und damit erhöhtes Risiko für nicht erfasste Einnahmen. Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist der beste Schutz.

Typische Prüfungsschwerpunkte

PrüfungsbereichWas der Prüfer prüftHäufige Beanstandung
TageslosungTägliche Ermittlung, lückenlosFehlende Tage, nachträgliche Einträge
KassenbuchChronologisch, vollständig, laufender SaldoNegativer Kassenbestand, Lücken
BelegeZ-Bons, Rechnungen, EigenbelegeFehlende oder unleserliche Belege
WareneinsatzVerhältnis Wareneinkauf zu UmsatzUnplausible Rohaufschlagsätze
PersonalkostenVerhältnis Personal zu UmsatzZu wenig Personal für gemeldeten Umsatz
TrinkgeldKorrekte Dokumentation und AuszahlungKeine Aufzeichnung, Pool-Problematik
USt-AufteilungSpeisen 7 % / Getränke 19 %Falsche Zuordnung

Wareneinsatz und Rohaufschlag

Der Betriebsprüfer vergleicht den Wareneinsatz (eingekaufte Lebensmittel und Getränke) mit den Umsätzen. Daraus ergibt sich der Rohaufschlagsatz. Weicht dieser erheblich von branchenüblichen Werten ab, vermutet das Finanzamt nicht erfasste Einnahmen.

Branchenübliche Rohaufschlagsätze (Richtwerte):

SegmentRohaufschlag SpeisenRohaufschlag Getränke
Restaurant (gehobene Küche)250–400 %300–500 %
Café / Bistro200–350 %250–400 %
Imbiss / Foodtruck150–300 %200–350 %
Bar / Kneipe300–600 %

Weichen Ihre tatsächlichen Aufschläge deutlich nach unten ab, sollten Sie die Gründe dokumentieren (z. B. hohe Warenverluste, Sonderaktionen, Personalessen).

Finanzbeamter prüft Kassenbuch und Belege bei einer Betriebsprüfung in einem Restaurant

Kassennachschau ohne Vorwarnung

Seit 2018 kann das Finanzamt eine Kassennachschau nach § 146b AO ohne vorherige Ankündigung durchführen. Der Prüfer darf unangemeldet die Geschäftsräume betreten, die Kasse prüfen und Belege einsehen. In der Gastronomie geschieht dies besonders häufig. Halten Sie Kassenbuch, Z-Bons und Belege stets griffbereit.


Checkliste: Kassenbuch in der Gastronomie

Tägliche Kassenführung Gastronomie
  • Alle Bareinnahmen des Tages erfasst (Tageslosung per Z-Bon oder Kassensturz)
  • Alle Barausgaben gebucht (Wareneinkauf, Betriebskosten, Porto)
  • Privatentnahmen und Privateinlagen dokumentiert
  • Trinkgeld-Auszahlungen an Mitarbeiter einzeln gebucht
  • Kassenbestand gezählt und Soll-Ist-Abgleich durchgeführt
  • Z-Bon ausgedruckt und archiviert (bei elektronischer Kasse)
  • Kassenbericht erstellt (bei offener Ladenkasse)
  • Alle Belege geordnet abgelegt
  • Kassenbestand ist nicht negativ
  • Tagesabschluss festgeschrieben

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich als Gastronom ein Kassenbuch führen?
Ja, wenn Sie als Gastronom zur doppelten Buchführung verpflichtet sind (Kapitalgesellschaft, eingetragener Kaufmann oder Gewerbetreibender über 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn nach § 141 AO). Auch Kleinunternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen ihre Bareinnahmen ordnungsgemäß aufzeichnen. In der bargeldintensiven Gastronomie empfiehlt sich ein Kassenbuch in jedem Fall, da das Finanzamt bei Betriebsprüfungen die Einnahme-Vollständigkeit besonders genau prüft. (Stand: Februar 2026)
Wie buche ich Trinkgeld im Kassenbuch?
Trinkgeld wird im Kassenbuch in zwei Schritten erfasst: Zuerst fließt die Tageslosung inklusive Trinkgeld als Einnahme ins Kassenbuch. Anschließend wird die Auszahlung des Trinkgelds an den jeweiligen Mitarbeiter als Ausgabe gebucht (z. B. „Trinkgeld-Auszahlung L. Schmidt, 68,00 €"). Trinkgeld, das Gäste freiwillig und direkt an einen Mitarbeiter geben, ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei – ohne Betragsbegrenzung. Wichtig: Wird Trinkgeld in einem Arbeitgeber-Pool gesammelt, entfällt die Steuerfreiheit. (Stand: Februar 2026)
Wie ermittle ich die Tageslosung bei einer offenen Ladenkasse?
Bei einer offenen Ladenkasse ermitteln Sie die Tageslosung mit der retrograden Methode: Zählen Sie am Tagesende das gesamte Bargeld in der Kasse (Kassenendbestand). Ziehen Sie den Anfangsbestand und eventuelle Bareinlagen ab. Addieren Sie Privatentnahmen, Barausgaben und Trinkgeld-Auszahlungen. Das Ergebnis ist die Tageslosung. Die Formel: Kassenendbestand - Anfangsbestand - Bareinlagen + Barentnahmen + Barausgaben = Tageslosung. Die Ermittlung muss täglich erfolgen (§ 146 Abs. 1 AO). (Stand: Februar 2026)
Welcher Umsatzsteuersatz gilt in der Gastronomie seit 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für die Abgabe von Speisen (vor Ort und zum Mitnehmen). Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Bei Kombiangeboten (z. B. Menü mit Getränk) dürfen pauschal 30 % des Gesamtpreises dem Regelsteuersatz zugeordnet werden. Diese Regelung basiert auf dem Steueränderungsgesetz 2024. (Stand: Februar 2026)
Worauf achtet der Betriebsprüfer in der Gastronomie?
Der Betriebsprüfer prüft in der Gastronomie vor allem die Einnahme-Vollständigkeit. Typische Schwerpunkte sind: (1) Tägliche, lückenlose Tageslosung-Ermittlung, (2) vollständiges Kassenbuch ohne negativen Kassenbestand, (3) vollständige Z-Bons und Belege, (4) plausible Rohaufschlagsätze (Verhältnis Wareneinsatz zu Umsatz), (5) korrekte USt-Aufteilung (7 %/19 %) und (6) ordnungsgemäße Trinkgeld-Dokumentation. Das Finanzamt kann zudem eine Kassennachschau nach § 146b AO ohne Vorankündigung durchführen. (Stand: Februar 2026)

Fazit: Ordentliche Kassenführung schützt Gastronomen

Die Gastronomie steht beim Finanzamt unter besonderer Beobachtung. Wer sein Kassenbuch täglich, vollständig und GoBD-konform führt, Trinkgelder korrekt dokumentiert und die USt-Sätze sauber trennt, ist bei einer Betriebsprüfung oder Kassennachschau auf der sicheren Seite.

Zusammenfassung
  • Kassenbuchpflicht besteht für buchführungspflichtige Gastronomen; bei EÜR sind Aufzeichnungspflichten zu beachten
  • Tageslosung täglich ermitteln: per Z-Bon (elektronische Kasse) oder retrograde Methode (offene Ladenkasse)
  • Trinkgeld für Mitarbeiter ist steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG), muss aber im Kassenbuch durchlaufen
  • USt seit 2026: Speisen 7 %, Getränke 19 %, Kombiangebote mit 30-%-Pauschale
  • Betriebsprüfung: Wareneinsatz, Rohaufschlag und Einnahme-Vollständigkeit im Fokus
  • Kassennachschau kann jederzeit ohne Vorankündigung stattfinden

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Stand: Februar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Pennio RedaktionFachlich geprüft

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