Kassenbuch Begriffe: Glossar von A bis Z
Alle wichtigen Kassenbuch-Begriffe verständlich erklärt ✓ Von Anfangsbestand bis Z-Bon ✓ Fachbegriffe der Kassenführung ✓ GoBD, TSE, Kassensturz & mehr.
Rund um das Kassenbuch gibt es zahlreiche Fachbegriffe aus Buchhaltung, Steuerrecht und Kassentechnik. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe der Kassenführung – von A wie Abgabenordnung bis Z wie Z-Bon.

Ob Kassenbuchpflicht, GoBD oder Kassennachschau – wer ein Kassenbuch führt, begegnet regelmäßig Fachbegriffen. Dieses Glossar dient als schnelles Nachschlagewerk für alle, die ihre Kassenführung verstehen und rechtssicher gestalten wollen.
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A – Abgabenordnung bis Aufbewahrungsfrist
Abgabenordnung (AO)
Die Abgabenordnung ist das zentrale Steuerverfahrensgesetz in Deutschland. Für die Kassenführung besonders relevant sind § 146 AO (Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen) und § 147 AO (Aufbewahrungspflichten). Die AO legt fest, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden müssen.
Anfangsbestand
Der Anfangsbestand (auch Kassenanfangsbestand) ist der Bargeldbestand zu Beginn eines Geschäftstages oder einer Buchungsperiode. Er entspricht dem Endbestand des Vortages und bildet die Grundlage für die Berechnung der Kassenveränderungen.
Aufbewahrungsfrist
Kassenbücher müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 3 AO). Für Buchungsbelege (z. B. Kassenberichte, Quittungen) gilt seit dem 01.01.2025 eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren (4. Bürokratieentlastungsgesetz). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
B – Bargeldverkehr bis Buchungssatz
Bargeldverkehr
Als Bargeldverkehr bezeichnet man alle Geschäftsvorfälle, bei denen Bargeld fließt – Bareinnahmen und Barausgaben. Jeder Bargeldverkehr muss im Kassenbuch dokumentiert werden.
Belegpflicht
Der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg" gilt auch für das Kassenbuch. Jede Eintragung im Kassenbuch sollte durch einen Beleg (Quittung, Rechnung, Eigenbeleg) nachweisbar sein. Die Belege werden den Kassenbucheinträgen zugeordnet und zusammen aufbewahrt.
Betriebsprüfung
Bei einer Betriebsprüfung kontrolliert das Finanzamt die gesamte Buchführung eines Unternehmens – einschließlich der Kassenführung. Das Kassenbuch wird auf Vollständigkeit, Richtigkeit und GoBD-Konformität geprüft. Mängel können zu Hinzuschätzungen führen.
Buchungssatz
Im Kassenbuch wird jede Bewegung als Buchung erfasst. Ein Buchungssatz enthält mindestens: Datum, Belegnummer, Buchungstext (Beschreibung), Betrag und ob es sich um eine Einnahme oder Ausgabe handelt.
E – Eigenbeleg bis Einzelaufzeichnungspflicht
Eigenbeleg
Wenn für eine Barausgabe kein Fremdbeleg vorliegt (z. B. Trinkgeld, Parkscheinausgabe), kann ein Eigenbeleg erstellt werden. Er muss den Zahlungsempfänger, den Betrag, das Datum, den Grund der Zahlung und eine Unterschrift enthalten.
Einzelaufzeichnungspflicht
Die Einzelaufzeichnungspflicht verlangt, dass jeder Geschäftsvorfall einzeln erfasst wird. Bei elektronischen Kassensystemen ist dies Pflicht. Betriebe mit offener Ladenkasse sind davon befreit – sie dürfen die Tageseinnahmen als Gesamtbetrag im Kassenbericht erfassen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende. Wer seinen Gewinn per EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet – eine freiwillige Führung ist aber empfehlenswert.
G – GoBD
GoBD
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD) sind Verwaltungsvorschriften des Bundesfinanzministeriums. Sie regeln unter anderem:
- Nachvollziehbarkeit – Jede Buchung muss einem Geschäftsvorfall zugeordnet werden können
- Vollständigkeit – Alle Bargeldbewegungen müssen erfasst werden
- Richtigkeit – Buchungen müssen den tatsächlichen Vorgängen entsprechen
- Zeitgerechtigkeit – Kassenbuchungen müssen zeitnah (täglich) erfolgen
- Ordnung – Systematische und chronologische Erfassung
- Unveränderbarkeit – Einmal vorgenommene Buchungen dürfen nicht spurlos gelöscht oder verändert werden
Mehr dazu im Artikel GoBD-konformes Kassenbuch.
H – Hinzuschätzung
Hinzuschätzung
Stellt das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Mängel in der Kassenführung fest, kann es die Einnahmen des Unternehmens eigenständig schätzen. Diese sogenannte Hinzuschätzung fällt in der Regel höher aus als die tatsächlichen Einnahmen und führt zu Steuernachzahlungen mit Zinsen.

K – Kassenbericht bis Kassensturzfähigkeit
Kassenbericht
Der Kassenbericht fasst die Bareinnahmen und -ausgaben eines Geschäftstages zusammen. Er ist besonders bei der offenen Ladenkasse Pflicht und wird retrograd berechnet: Vom gezählten Kassenendbestand werden Vortagesbestand und Einlagen abgezogen, Ausgaben und Entnahmen addiert.
Kassendifferenz
Eine Kassendifferenz entsteht, wenn der tatsächlich gezählte Kassenbestand (Ist-Bestand) vom rechnerischen Kassenbestand (Soll-Bestand) abweicht. Kassendifferenzen müssen dokumentiert und aufgeklärt werden. Mehr dazu unter Kassendifferenz erklären.
Kassennachschau
Die Kassennachschau (§ 146b AO) ist eine unangekündigte Prüfung der Kassenführung durch das Finanzamt. Der Prüfer darf während der Geschäftszeiten ohne Vorankündigung erscheinen und die Kasse kontrollieren. Dabei wird die Kassensturzfähigkeit geprüft.
Kassenbestand
Der Kassenbestand ist der aktuelle Bargeldbestand in der Kasse. Er wird durch Zählung ermittelt und muss mit dem rechnerischen Soll-Bestand aus dem Kassenbuch übereinstimmen (Kassensturzfähigkeit).
Kassensturz
Beim Kassensturz wird der tatsächliche Bargeldbestand gezählt und mit dem buchmäßigen Soll-Bestand im Kassenbuch verglichen. Stimmen Ist- und Soll-Bestand nicht überein, liegt eine Kassendifferenz vor.
Kassensturzfähigkeit
Kassensturzfähigkeit bedeutet, dass der tatsächliche Bargeldbestand (Ist-Bestand) jederzeit mit dem im Kassenbuch dokumentierten Bestand (Soll-Bestand) übereinstimmen muss. Das Finanzamt kann die Kassensturzfähigkeit bei einer Kassennachschau prüfen.
M – Meldepflicht
Meldepflicht (seit 2025)
Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt über das Portal „Mein ELSTER" anmelden. Betriebe mit offener Ladenkasse oder rein mechanischen Registrierkassen sind von der Meldepflicht nicht betroffen.
P – Privateinlage und Privatentnahme
Privateinlage
Eine Privateinlage liegt vor, wenn der Unternehmer privates Geld in die Geschäftskasse einzahlt. Privateinlagen erhöhen den Kassenbestand und müssen im Kassenbuch als solche gekennzeichnet werden.
Privatentnahme
Eine Privatentnahme ist die Entnahme von Bargeld aus der Geschäftskasse für private Zwecke. Privatentnahmen verringern den Kassenbestand und müssen im Kassenbuch dokumentiert werden. Fehlen entsprechende Buchungen, kann ein negativer Kassenbestand entstehen – ein Warnsignal für das Finanzamt.
R – Retrograde Berechnung
Retrograde Berechnung
Die retrograde (rückwärts gerichtete) Berechnung ist die Methode zur Ermittlung der Tageseinnahmen bei der offenen Ladenkasse. Formel: Kassenendbestand − Kassenendbestand Vortag − Bareinlagen + Barausgaben + Barentnahmen = Tageseinnahmen.
T – Tagesabschluss bis TSE
Tagesabschluss
Der Tagesabschluss ist der Abschluss der Kassenführung am Ende eines Geschäftstages. Er umfasst das Zählen des Kassenbestands, den Abgleich mit dem Soll-Bestand und die Erstellung des Kassenbuchabschlusses oder Kassenberichts.
Tageslosung
Die Tageslosung bezeichnet die Summe aller Bareinnahmen eines Geschäftstages. Bei elektronischen Kassen wird sie automatisch erfasst, bei der offenen Ladenkasse über den Kassenbericht retrograd ermittelt.
TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
Die TSE ist ein zertifiziertes Sicherheitsmodul, das seit 2020 für elektronische Kassensysteme vorgeschrieben ist (§ 146a AO). Sie protokolliert jede Transaktion manipulationssicher. Für offene Ladenkassen und rein mechanische Registrierkassen besteht keine TSE-Pflicht.
Z – Z-Bon und Zählprotokoll
Z-Bon (Tagesendsummenbon)
Der Z-Bon ist der Abschlussbon einer elektronischen Registrierkasse am Ende eines Geschäftstages. Er enthält die Tageseinnahmen, die Anzahl der Transaktionen und den Nullstellungszähler. Der Z-Bon muss täglich erstellt und zusammen mit dem Kassenbuch aufbewahrt werden (8 Jahre als Buchungsbeleg gemäß § 147 Abs. 3 AO). Die Z-Nummer läuft fortlaufend und darf keine Lücken aufweisen.
Zählprotokoll
Das Zählprotokoll dokumentiert die genaue Stückzahl aller Geldscheine und Münzen in der Kasse. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen – besonders bei der offenen Ladenkasse. Das Zählprotokoll bildet die Grundlage für den Kassenbericht und kann bei einer Betriebsprüfung die Glaubwürdigkeit der Kassenführung erhöhen.
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Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Kassensturzfähigkeit?
Was ist der Unterschied zwischen Kassenbuch und Kassenbericht?
Was bedeutet GoBD beim Kassenbuch?
Was ist ein Z-Bon und wozu brauche ich ihn?
Fazit
Die Kassenführung ist mit zahlreichen Fachbegriffen verbunden – von der Abgabenordnung über die GoBD bis zum Z-Bon. Wer die wichtigsten Begriffe kennt, versteht die Anforderungen an das Kassenbuch besser und kann Fehler vermeiden. Dieses Glossar dient als Nachschlagewerk und wird regelmäßig aktualisiert. Für eine vollständige Einführung in die Kassenführung empfehlen wir unseren Leitfaden Was ist ein Kassenbuch?.
Stand: Februar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Die Pennio Redaktion erstellt Fachartikel zu Kassenbuch, Buchhaltung und Steuerrecht. Alle Inhalte werden auf Basis aktueller Gesetzestexte und offizieller Quellen des Bundesfinanzministeriums recherchiert und von steuerlichen Fachexperten geprüft.