Kassenmeldepflicht 2025: Neue Vorschriften für Kassensysteme
Kassenmeldepflicht ab 2025 ✓ Fristen ✓ Pflichtangaben ✓ Meldung über ELSTER ✓ Offene Ladenkasse ausgenommen. Alles Wichtige im Überblick!
Die Kassenmeldepflicht 2025 verpflichtet Unternehmen, ihre elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt zu melden. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) über ELSTER an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Viele Unternehmer sind verunsichert: Welche Systeme müssen gemeldet werden? Bis wann läuft die Frist? Und was passiert mit der offenen Ladenkasse? Dieser Artikel erklärt die Rechtsgrundlage, die Fristen, die Pflichtangaben und zeigt Schritt für Schritt, wie Sie die Meldung über ELSTER abgeben.
- Seit 01.01.2025 müssen elektronische Kassensysteme dem Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO)
- Bestandskassen (angeschafft vor 01.07.2025): Meldung bis 31.07.2025
- Neukassen (angeschafft ab 01.07.2025): Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung
- Offene Ladenkassen sind von der Meldepflicht ausgenommen
- Die Meldung erfolgt elektronisch über Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle
Was ist die Kassenmeldepflicht?
Die Kassenmeldepflicht ist eine Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO. Sie verpflichtet Unternehmen, dem zuständigen Finanzamt die Anschaffung und Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme mitzuteilen.
Die Rechtsgrundlage wurde bereits 2016 mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) geschaffen. Die technische Umsetzung war jedoch lange nicht möglich. Erst mit der Bereitstellung der ERiC-Schnittstelle zum 1. Januar 2025 konnte die Meldepflicht in Kraft treten. Das BMF-Schreiben vom 28.06.2024 regelt die Details zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung.
Die Kassenmeldepflicht ist Teil eines Gesamtpakets zur Verhinderung von Kassenmanipulationen. Zusammen mit der TSE-Pflicht, der Belegausgabepflicht und den GoBD-Anforderungen soll sie die Transparenz bei Bargeschäften erhöhen.
Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?
Meldepflichtig sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Dazu gehören Geräte, die zur elektronischen Erfassung von Geschäftsvorfällen eingesetzt werden und über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
Meldepflichtige Systeme
| System | Meldepflichtig | Erklärung |
|---|---|---|
| Elektronische Registrierkasse mit TSE | Ja | Häufigstes meldepflichtiges System |
| PC-basiertes Kassensystem mit TSE | Ja | Softwarelösung am Computer oder Tablet |
| Cloud-TSE-Kassensystem | Ja | Auch cloudbasierte TSE-Lösungen sind meldepflichtig |
| EU-Taxameter | Ja | Zusätzlich Kfz-Kennzeichen angeben |
| Wegstreckenzähler | Ja | Zusätzlich Kfz-Kennzeichen angeben |
| Offene Ladenkasse | Nein | Kein elektronisches Aufzeichnungssystem |
| Reine Buchhaltungssoftware | Nein | Kein Aufzeichnungssystem im Sinne der KassenSichV |
Offene Ladenkasse: Keine Meldepflicht
Wer eine offene Ladenkasse führt – also eine einfache Bargeldkasse ohne elektronische Aufzeichnung – ist von der Kassenmeldepflicht nicht betroffen. Es besteht in Deutschland keine generelle Registrierkassenpflicht. Unternehmen dürfen weiterhin eine offene Ladenkasse verwenden, müssen dann aber die Anforderungen an die manuelle Kassenführung erfüllen (täglicher Kassenbericht, Zählprotokoll).
Wenn Sie neben einer offenen Ladenkasse zusätzlich ein elektronisches Kassensystem einsetzen (z. B. an einem zweiten Standort oder für bestimmte Transaktionen), muss das elektronische System gemeldet werden. Die offene Ladenkasse selbst bleibt von der Meldepflicht ausgenommen.
Fristen: Bis wann muss gemeldet werden?
Die Fristen für die Kassenmeldepflicht unterscheiden sich je nach Anschaffungszeitpunkt des Kassensystems. Für Bestandskassen gilt eine großzügige Übergangsfrist, für Neukassen eine Monatsfrist.
| Situation | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kasse angeschafft vor dem 01.07.2025 | Meldung bis 31.07.2025 | BMF-Schreiben vom 28.06.2024 |
| Kasse angeschafft ab dem 01.07.2025 | Innerhalb eines Monats nach Anschaffung | § 146a Abs. 4 Satz 2 AO |
| Kasse außer Betrieb genommen ab 01.07.2025 | Innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme | § 146a Abs. 4 Satz 2 AO |
| Kasse außer Betrieb genommen vor 01.07.2025 | Meldung bis 31.07.2025 | BMF-Schreiben vom 28.06.2024 |

Konkretes Beispiel
Die Bäckerei Müller betreibt seit März 2023 eine elektronische Registrierkasse mit TSE. Zusätzlich wurde im August 2025 ein zweites Kassensystem für den neuen Standort angeschafft.
- Kasse 1 (März 2023): Angeschafft vor 01.07.2025 → Meldung bis 31.07.2025
- Kasse 2 (August 2025): Angeschafft nach 01.07.2025 → Meldung bis spätestens September 2025 (innerhalb eines Monats)
Pflichtangaben: Was muss gemeldet werden?
Bei der Meldung müssen acht Pflichtangaben je Kassensystem übermittelt werden. Diese Angaben sind in § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–8 AO festgelegt.
| Nr. | Pflichtangabe | Erklärung | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1 | Name des Steuerpflichtigen | Firmenname oder Name des Inhabers | Bäckerei Müller GmbH |
| 2 | Steuernummer | Steuernummer des Betriebs | 123/456/78901 |
| 3 | Art der TSE | Zertifizierungs-ID und Seriennummer der TSE | BSI-K-TR-0123-2021, SN: 987654 |
| 4 | Art des Aufzeichnungssystems | Typ/Bezeichnung des Kassensystems | Vectron POS Touch 15 |
| 5 | Anzahl der Systeme | Zahl der Kassen pro Betriebsstätte | 2 |
| 6 | Seriennummer des Systems | Eindeutige Seriennummer der Kasse | KAS-2023-004711 |
| 7 | Datum der Anschaffung | Kaufdatum oder Beginn der Nutzung | 15.03.2023 |
| 8 | Datum der Außerbetriebnahme | Nur bei Stilllegung/Entsorgung | — (noch in Betrieb) |
Bruttomethode: Alle Kassen einer Betriebsstätte melden
Die Meldung erfolgt nach der sogenannten Bruttomethode: Bei jeder Meldung müssen sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. Betreibt ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, muss für jede Betriebsstätte eine separate Meldung erfolgen.
Erstellen Sie eine interne Liste aller Kassensysteme mit Seriennummer, TSE-Daten und Anschaffungsdatum, bevor Sie die Meldung abgeben. So haben Sie alle Pflichtangaben griffbereit und können die Meldung zügig durchführen.
Meldung über ELSTER: So funktioniert es
Die Kassenmeldung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal „Mein ELSTER" oder über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client). Eine Meldung per Papierformular, E-Mail oder Telefon ist nicht möglich.
Schritt 1: ELSTER-Zugang sicherstellen Sie benötigen ein aktives ELSTER-Konto (Zertifikatsdatei oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion). Falls Sie noch keinen Zugang haben, registrieren Sie sich unter www.elster.de.
Schritt 2: Formular aufrufen Melden Sie sich bei „Mein ELSTER" an und wählen Sie das Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO".
Schritt 3: Pflichtangaben eintragen Tragen Sie die acht Pflichtangaben für jedes Kassensystem ein. Bei mehreren Betriebsstätten erstellen Sie je Standort eine separate Meldung.
Schritt 4: Meldung absenden Prüfen Sie die Angaben und senden Sie die Meldung elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt.
Alternative: ERiC-Schnittstelle Kassensoftware-Hersteller können die Meldung auch automatisiert über die ERiC-Schnittstelle übermitteln. Fragen Sie Ihren Kassenhersteller, ob diese Funktion unterstützt wird.
Konsequenzen bei Nichtmeldung
Das Gesetz sieht für die Verletzung der Kassenmeldepflicht derzeit kein eigenes Bußgeld vor. Allerdings kann die Nichtmeldung im Rahmen einer Kassennachschau nach § 146b AO oder einer Betriebsprüfung auffallen und als Indiz für eine mangelhafte Kassenführung gewertet werden.
Bei einer Betriebsprüfung prüft das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung umfassend. Fehlt die Kassenmeldung, kann dies zusammen mit anderen formellen Mängeln zur Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO und zu Hinzuschätzungen nach § 162 AO führen.
Auch wenn kein direktes Bußgeld droht: Die Kassenmeldepflicht ist eine gesetzliche Vorgabe. Bei einer Kassennachschau oder Betriebsprüfung wird die Meldung überprüft. Eine fehlende Meldung signalisiert dem Prüfer, dass die Kassenführung möglicherweise nicht ordnungsgemäß ist – und kann weitere Prüfschritte auslösen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die Kassenmeldepflicht 2025?
Muss ich eine offene Ladenkasse beim Finanzamt melden?
Bis wann muss ich mein Kassensystem melden?
Welche Angaben muss ich bei der Kassenmeldung machen?
Was passiert, wenn ich die Kassenmeldung nicht abgebe?
Fazit: Kassenmeldepflicht rechtzeitig erfüllen
Die Kassenmeldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist seit dem 1. Januar 2025 geltendes Recht. Wer ein elektronisches Kassensystem mit TSE betreibt, muss dieses über ELSTER beim Finanzamt melden. Die Frist für Bestandskassen endet am 31. Juli 2025.
- Rechtsgrundlage: § 146a Abs. 4 AO — Mitteilungsverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme
- Bestandskassen (vor 01.07.2025 angeschafft): Meldung bis 31.07.2025
- Neukassen (ab 01.07.2025): Innerhalb eines Monats melden
- 8 Pflichtangaben pro Kassensystem (Name, StNr, TSE, Systemart, Anzahl, Seriennummer, Anschaffung, Außerbetriebnahme)
- Bruttomethode: Alle Kassen einer Betriebsstätte in einer Meldung
- Offene Ladenkasse: Nicht meldepflichtig
- Meldung ausschließlich über Mein ELSTER oder ERiC-Schnittstelle
Weiterführende Artikel
- GoBD-konformes Kassenbuch: Alle Anforderungen
- TSE-Pflicht und Kassensicherungsverordnung
- Kassenbuch Finanzamt: Was bei der Prüfung verlangt wird
- Offene Ladenkasse: Definition und Anforderungen
- Aufbewahrungsfrist: Richtig archivieren
Stand: Februar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
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