Kassenmeldepflicht 2025: Neue Vorschriften für Kassensysteme

Kassenmeldepflicht ab 2025 ✓ Fristen ✓ Pflichtangaben ✓ Meldung über ELSTER ✓ Offene Ladenkasse ausgenommen. Alles Wichtige im Überblick!

Pennio RedaktionFachlich geprüft8. Februar 2026

Die Kassenmeldepflicht 2025 verpflichtet Unternehmen, ihre elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt zu melden. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) über ELSTER an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Unternehmer meldet sein elektronisches Kassensystem über ELSTER am Computer

Viele Unternehmer sind verunsichert: Welche Systeme müssen gemeldet werden? Bis wann läuft die Frist? Und was passiert mit der offenen Ladenkasse? Dieser Artikel erklärt die Rechtsgrundlage, die Fristen, die Pflichtangaben und zeigt Schritt für Schritt, wie Sie die Meldung über ELSTER abgeben.

Das Wichtigste in Kürze
  • Seit 01.01.2025 müssen elektronische Kassensysteme dem Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO)
  • Bestandskassen (angeschafft vor 01.07.2025): Meldung bis 31.07.2025
  • Neukassen (angeschafft ab 01.07.2025): Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung
  • Offene Ladenkassen sind von der Meldepflicht ausgenommen
  • Die Meldung erfolgt elektronisch über Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle

Was ist die Kassenmeldepflicht?

Die Kassenmeldepflicht ist eine Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO. Sie verpflichtet Unternehmen, dem zuständigen Finanzamt die Anschaffung und Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme mitzuteilen.

Die Rechtsgrundlage wurde bereits 2016 mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) geschaffen. Die technische Umsetzung war jedoch lange nicht möglich. Erst mit der Bereitstellung der ERiC-Schnittstelle zum 1. Januar 2025 konnte die Meldepflicht in Kraft treten. Das BMF-Schreiben vom 28.06.2024 regelt die Details zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung.

Die Kassenmeldepflicht ist Teil eines Gesamtpakets zur Verhinderung von Kassenmanipulationen. Zusammen mit der TSE-Pflicht, der Belegausgabepflicht und den GoBD-Anforderungen soll sie die Transparenz bei Bargeschäften erhöhen.


Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?

Meldepflichtig sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Dazu gehören Geräte, die zur elektronischen Erfassung von Geschäftsvorfällen eingesetzt werden und über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.

Meldepflichtige Systeme

SystemMeldepflichtigErklärung
Elektronische Registrierkasse mit TSEJaHäufigstes meldepflichtiges System
PC-basiertes Kassensystem mit TSEJaSoftwarelösung am Computer oder Tablet
Cloud-TSE-KassensystemJaAuch cloudbasierte TSE-Lösungen sind meldepflichtig
EU-TaxameterJaZusätzlich Kfz-Kennzeichen angeben
WegstreckenzählerJaZusätzlich Kfz-Kennzeichen angeben
Offene LadenkasseNeinKein elektronisches Aufzeichnungssystem
Reine BuchhaltungssoftwareNeinKein Aufzeichnungssystem im Sinne der KassenSichV

Offene Ladenkasse: Keine Meldepflicht

Wer eine offene Ladenkasse führt – also eine einfache Bargeldkasse ohne elektronische Aufzeichnung – ist von der Kassenmeldepflicht nicht betroffen. Es besteht in Deutschland keine generelle Registrierkassenpflicht. Unternehmen dürfen weiterhin eine offene Ladenkasse verwenden, müssen dann aber die Anforderungen an die manuelle Kassenführung erfüllen (täglicher Kassenbericht, Zählprotokoll).

Kombination aus offener Ladenkasse und elektronischem System

Wenn Sie neben einer offenen Ladenkasse zusätzlich ein elektronisches Kassensystem einsetzen (z. B. an einem zweiten Standort oder für bestimmte Transaktionen), muss das elektronische System gemeldet werden. Die offene Ladenkasse selbst bleibt von der Meldepflicht ausgenommen.


Fristen: Bis wann muss gemeldet werden?

Die Fristen für die Kassenmeldepflicht unterscheiden sich je nach Anschaffungszeitpunkt des Kassensystems. Für Bestandskassen gilt eine großzügige Übergangsfrist, für Neukassen eine Monatsfrist.

SituationFristRechtsgrundlage
Kasse angeschafft vor dem 01.07.2025Meldung bis 31.07.2025BMF-Schreiben vom 28.06.2024
Kasse angeschafft ab dem 01.07.2025Innerhalb eines Monats nach Anschaffung§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO
Kasse außer Betrieb genommen ab 01.07.2025Innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO
Kasse außer Betrieb genommen vor 01.07.2025Meldung bis 31.07.2025BMF-Schreiben vom 28.06.2024

Kalender mit markierter Frist 31. Juli 2025 für die Kassenmeldepflicht

Konkretes Beispiel

Die Bäckerei Müller betreibt seit März 2023 eine elektronische Registrierkasse mit TSE. Zusätzlich wurde im August 2025 ein zweites Kassensystem für den neuen Standort angeschafft.

  • Kasse 1 (März 2023): Angeschafft vor 01.07.2025 → Meldung bis 31.07.2025
  • Kasse 2 (August 2025): Angeschafft nach 01.07.2025 → Meldung bis spätestens September 2025 (innerhalb eines Monats)

Pflichtangaben: Was muss gemeldet werden?

Bei der Meldung müssen acht Pflichtangaben je Kassensystem übermittelt werden. Diese Angaben sind in § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–8 AO festgelegt.

Nr.PflichtangabeErklärungBeispiel
1Name des SteuerpflichtigenFirmenname oder Name des InhabersBäckerei Müller GmbH
2SteuernummerSteuernummer des Betriebs123/456/78901
3Art der TSEZertifizierungs-ID und Seriennummer der TSEBSI-K-TR-0123-2021, SN: 987654
4Art des AufzeichnungssystemsTyp/Bezeichnung des KassensystemsVectron POS Touch 15
5Anzahl der SystemeZahl der Kassen pro Betriebsstätte2
6Seriennummer des SystemsEindeutige Seriennummer der KasseKAS-2023-004711
7Datum der AnschaffungKaufdatum oder Beginn der Nutzung15.03.2023
8Datum der AußerbetriebnahmeNur bei Stilllegung/Entsorgung— (noch in Betrieb)

Bruttomethode: Alle Kassen einer Betriebsstätte melden

Die Meldung erfolgt nach der sogenannten Bruttomethode: Bei jeder Meldung müssen sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. Betreibt ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, muss für jede Betriebsstätte eine separate Meldung erfolgen.

Praxis-Tipp

Erstellen Sie eine interne Liste aller Kassensysteme mit Seriennummer, TSE-Daten und Anschaffungsdatum, bevor Sie die Meldung abgeben. So haben Sie alle Pflichtangaben griffbereit und können die Meldung zügig durchführen.


Meldung über ELSTER: So funktioniert es

Die Kassenmeldung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal „Mein ELSTER" oder über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client). Eine Meldung per Papierformular, E-Mail oder Telefon ist nicht möglich.

Schritt 1: ELSTER-Zugang sicherstellen Sie benötigen ein aktives ELSTER-Konto (Zertifikatsdatei oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion). Falls Sie noch keinen Zugang haben, registrieren Sie sich unter www.elster.de.

Schritt 2: Formular aufrufen Melden Sie sich bei „Mein ELSTER" an und wählen Sie das Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO".

Schritt 3: Pflichtangaben eintragen Tragen Sie die acht Pflichtangaben für jedes Kassensystem ein. Bei mehreren Betriebsstätten erstellen Sie je Standort eine separate Meldung.

Schritt 4: Meldung absenden Prüfen Sie die Angaben und senden Sie die Meldung elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt.

Alternative: ERiC-Schnittstelle Kassensoftware-Hersteller können die Meldung auch automatisiert über die ERiC-Schnittstelle übermitteln. Fragen Sie Ihren Kassenhersteller, ob diese Funktion unterstützt wird.


Konsequenzen bei Nichtmeldung

Das Gesetz sieht für die Verletzung der Kassenmeldepflicht derzeit kein eigenes Bußgeld vor. Allerdings kann die Nichtmeldung im Rahmen einer Kassennachschau nach § 146b AO oder einer Betriebsprüfung auffallen und als Indiz für eine mangelhafte Kassenführung gewertet werden.

Bei einer Betriebsprüfung prüft das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung umfassend. Fehlt die Kassenmeldung, kann dies zusammen mit anderen formellen Mängeln zur Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO und zu Hinzuschätzungen nach § 162 AO führen.

Meldepflicht nicht ignorieren

Auch wenn kein direktes Bußgeld droht: Die Kassenmeldepflicht ist eine gesetzliche Vorgabe. Bei einer Kassennachschau oder Betriebsprüfung wird die Meldung überprüft. Eine fehlende Meldung signalisiert dem Prüfer, dass die Kassenführung möglicherweise nicht ordnungsgemäß ist – und kann weitere Prüfschritte auslösen.


Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Kassenbuch GoBD-konform führen mit Pennio

Mit der Pennio Kassenbuch App führen Sie Ihr Kassenbuch digital, chronologisch und GoBD-konform. Alle Buchungen werden automatisch dokumentiert und sind jederzeit exportierbar.

GoBD-konformChronologisch, lückenlos und unveränderbar
Automatischer TagesabschlussKassenbestand mit einem Klick festschreiben
Export für den SteuerberaterDaten direkt weitergeben
Mobil nutzbarJederzeit und überall buchen
Jetzt 7 Tage kostenlos testen →

Keine Kreditkarte erforderlich • Sofort startklar


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist die Kassenmeldepflicht 2025?
Die Kassenmeldepflicht ist eine Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO. Sie verpflichtet Unternehmen seit dem 1. Januar 2025, ihre elektronischen Kassensysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) beim zuständigen Finanzamt zu melden. Die Meldung erfolgt elektronisch über das Portal „Mein ELSTER" oder die ERiC-Schnittstelle. Für Bestandskassen (angeschafft vor 01.07.2025) gilt eine Frist bis zum 31.07.2025. (Stand: Februar 2026)
Muss ich eine offene Ladenkasse beim Finanzamt melden?
Nein. Die Kassenmeldepflicht betrifft ausschließlich elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Eine offene Ladenkasse – also eine einfache Bargeldkasse ohne elektronische Aufzeichnung – ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem und daher von der Meldepflicht ausgenommen. Es besteht in Deutschland keine generelle Registrierkassenpflicht. (Stand: Februar 2026)
Bis wann muss ich mein Kassensystem melden?
Für elektronische Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, endet die Meldefrist am 31. Juli 2025. Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO). (Stand: Februar 2026)
Welche Angaben muss ich bei der Kassenmeldung machen?
Bei der Kassenmeldung nach § 146a Abs. 4 AO müssen acht Pflichtangaben übermittelt werden: (1) Name des Steuerpflichtigen, (2) Steuernummer, (3) Art der zertifizierten TSE (Zertifizierungs-ID und Seriennummer), (4) Art des elektronischen Aufzeichnungssystems, (5) Anzahl der Systeme, (6) Seriennummer des Systems, (7) Datum der Anschaffung und (8) Datum der Außerbetriebnahme (falls zutreffend). Bei Taxametern ist zusätzlich das Kfz-Kennzeichen anzugeben. (Stand: Februar 2026)
Was passiert, wenn ich die Kassenmeldung nicht abgebe?
Für die Nichtabgabe der Kassenmeldung ist derzeit kein eigenes Bußgeld vorgesehen. Allerdings kann die fehlende Meldung bei einer Kassennachschau (§ 146b AO) oder Betriebsprüfung auffallen und als Indiz für eine mangelhafte Kassenführung gewertet werden. In Kombination mit weiteren formellen Mängeln kann dies zur Verwerfung der Buchführung (§ 158 AO) und zu Hinzuschätzungen (§ 162 AO) führen. (Stand: Februar 2026)

Fazit: Kassenmeldepflicht rechtzeitig erfüllen

Die Kassenmeldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist seit dem 1. Januar 2025 geltendes Recht. Wer ein elektronisches Kassensystem mit TSE betreibt, muss dieses über ELSTER beim Finanzamt melden. Die Frist für Bestandskassen endet am 31. Juli 2025.

Zusammenfassung
  • Rechtsgrundlage: § 146a Abs. 4 AO — Mitteilungsverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme
  • Bestandskassen (vor 01.07.2025 angeschafft): Meldung bis 31.07.2025
  • Neukassen (ab 01.07.2025): Innerhalb eines Monats melden
  • 8 Pflichtangaben pro Kassensystem (Name, StNr, TSE, Systemart, Anzahl, Seriennummer, Anschaffung, Außerbetriebnahme)
  • Bruttomethode: Alle Kassen einer Betriebsstätte in einer Meldung
  • Offene Ladenkasse: Nicht meldepflichtig
  • Meldung ausschließlich über Mein ELSTER oder ERiC-Schnittstelle

Weiterführende Artikel


Stand: Februar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Pennio RedaktionFachlich geprüft

Die Pennio Redaktion erstellt Fachartikel zu Kassenbuch, Buchhaltung und Steuerrecht. Alle Inhalte werden auf Basis aktueller Gesetzestexte und offizieller Quellen des Bundesfinanzministeriums recherchiert und von steuerlichen Fachexperten geprüft.

Kassenbuch digital führen mit Pennio

GoBD-konform, einfach und mobil. Starte jetzt kostenlos!

Jetzt kostenlos starten